Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Continental Reifen Austria GmbH - Auflage April 2024
A. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte der Continental Reifen Austria GmbH (vormals Semperit Reifen Ges.m.b.H., im Folgenden „Lieferer“ genannt) mit ihren Kunden. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Lieferer wirksam.
2. Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
3. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern des Lieferers sind für den Lieferer erst verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist.
B. Lieferzeit und Gefahrenübergang
1. Die Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen.
2. Der Lieferer liefert, sofern nicht anders vereinbart,
a) bei Exportlieferungen frei österreichische Grenze;
b) bei Inlandslieferungen den Liefergegenstand mittels eines vom Lieferer gewählten Beförderungsmittel (z.B. LKW, WechseIbrücke) CPT (gemäß den geltenden Incoterms 2020). Der Kunde ist auf eigene Kosten zur unverzüglichen Abnahme des Liefergegenstandes verpflichtet. Ist der Lieferer auf Ersuchen des Kunden zu einer teureren Versandart (z.B. Eilgut, Expressgut) bereit, hat der Kunde die Mehrfrachtkosten zu tragen.
c) Waren, die dem Lieferer zur Bearbeitung franko Erzeugungswerk vom Kunden einzusenden sind, unfranko zurück. Die zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmten Waren sind franko Erzeugungswerk anzuliefern.
Frachtvergütungen bei Selbstabholung werden nicht gewährt. Erfüllungsort für den Lieferer ist das Erzeugungswerk bzw. diejenige Niederlassung, von welcher die Ware bezogen wird.
3. Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren des Lieferers CPT gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.
4. Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über, auch bei Teillieferungen oder wenn Frachtlieferung vereinbart wurde. Bei Inlandslieferungen geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferer den Liefergegenstand dem Kunden zur Annahme bereitstellt. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Kunden stammen, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, so gilt abweichend Folgendes: Übersendet der Lieferer die Ware, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Nützt der Verbraucher jedoch keine der vom Lieferer vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten bezüglich der Lieferung bzw. Beförderung und schließt der Verbraucher selbst einen Beförderungsvertrag ab, geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer auf den Verbraucher über.
5. Die in einschlägigen Normen vorgesehenen Maße und die gesetzlichen Vorschriften werden eingehalten.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Die Lieferzeit beginnt frühestens nach Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Belange, der Beibringung der vom Kunden allenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer allenfalls vereinbarten Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Erzeugungswerk bzw. diejenige Niederlassung, von welcher die Ware bezogen wird, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, gleichviel ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten. Darüber hinaus entbinden derartige Umstände den Lieferer von weiteren Lieferverpflichtungen und zwar ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.
8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
C. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, über alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in seinem normalen Geschäftsbetrieb und im Rahmen ordentlicher Geschäftsführung zu verfügen. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits hiermit seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Käufer/Abnehmer - gegebenenfalls auch in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferers - zur Sicherung an den Lieferer ab und verpflichtet sich seinerseits, dem Lieferer unverzüglich Name und Anschrift des Zweitkäufers sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekannt zu geben, andererseits aber auch, seinen Käufern bzw. Abnehmern die Forderungsabtretung an den Lieferer unter Angabe der Höhe der Forderung mitzuteilen. Weiters hat der Vorbehaltskäufer durch entsprechende Buchvermerke den Bestand der Forderungen des Lieferers anzumerken („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
3. Die Forderungsabtretung hat ungeachtet des Umstands zu erfolgen, ob die Vorbehaltsware des Lieferers ohne oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
4. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung und sonstiger Verfügung über den Liefergegenstand erlischt, sobald über das Vermögen des Kunden ein lnsolvenzverfahren eröffnet bzw. ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
D. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Verkaufspreise des Lieferers sowie alle Angebote und Berechnungen in EURO exklusive Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnungsbeträge sind 14 Tage ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und porto- und spesenfrei zahlbar. Angestellte und Vertreter des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine Vollmacht zum Inkasso besitzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind.
3. Zahlungen sind durch den Kunden auf dessen Gefahr und Kosten nach Wiener Neudorf zu übersenden. Erfüllungsort für den Kunden ist Wiener Neudorf.
4. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist die Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers vorliegt oder die Gegenforderung
a) im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers steht, oder
b) gerichtlich festgestellt ist, oder
c) vom Lieferer anerkannt worden ist.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. zu verrechnen, sofern ihm nicht höhere Kreditbeschaffungskosten entstehen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a., wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist. Der Lieferer ist berechtigt, für den zweckdienlichen und notwendigen Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand im Falle einer Mahnung EURO 15,00 in Rechnung zu stellen. Ist das eingemahnte Entgelt geringer als dieser Betrag, so sind die Mahnspesen mit der Höhe des eingemahnten Entgeltes begrenzt. Sofern der tatsächliche Aufwand für mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehende und zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten über diesen Betrag hinausgeht, ist dieser ebenfalls vom Kunden zu tragen, soweit dieser in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht und der Zahlungsverzug vom Kunden verschuldet wurde. Der Lieferer behält sich vor, die Forderungsbetreibung an ein Inkassoinstitut bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben, wenn die offene Forderung trotz Mahnung und Nachgewährung nicht beglichen wird. Dies vorausgesetzt, verpflichtet sich der Kunde hinsichtlich eines eingeschalteten Inkassoinstitutes, maximal die Vergütungen zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, ergeben. Hinsichtlich eines eingeschalteten Rechtsanwaltes ist der Kunde verpflichtet, maximal Vergütungen zu ersetzen, die sich aus den Autonomen Honorarrichtlinien, AHR 1976 idgF, und aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. Nr. 189/1969 idgF, ergeben. Diese Normen sind im Internet unter www.oerak.at abrufbar.
E. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Inhalt der vom Lieferer verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Kunde oder der Lieferer nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die vom Lieferer zu übergebenden Sachen (Waren) oder die vom Lieferer zu erbringenden Werke (Leistungen), etwa in der Werbung oder in den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden den Lieferer nicht. Fallen die Mängel einer Sache/eines Werkes bereits beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie dem Kunden bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, findet keine Gewährleistung statt. Der Lieferer leistet im Übrigen Gewähr für eine ordnungsgemäße Lieferung bzw. Erfüllung der gekauften/bestellten Waren bzw. Leistungen. Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes betreffend optische Mängel und sonstige Qualitätsminderungen.
2. Der Kunde hat die Sache/das Werk unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen und dem Lieferer allfällige Mängel einschließlich aller Fehlmengen oder Falschlieferung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen ab Gefahrenübergang schriftlich (auch durch Telefax oder E-Mail) anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz. Die Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sich der Zustand der Waren oder Dienstleistungen nach Gefahrenübergang verändert hat. Mangelhafte Stücke sind vom Kunden auf Verlangen des Lieferers unverzüglich - bei sonstigen Ausschluss jeglicher Gewährleistungen - fracht- und spesenfrei zuzusenden. Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft und der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den Kunden, auch wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
3. Mängel eines Teils einer Lieferung oder Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung der ganzen Lieferung oder Leistung. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vom Lieferer vermieden, soweit dies technisch möglich ist. Bei erheblichen Abweichungen kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Für Materialmängel haftet der Lieferer nur insoweit, als er den Mangel bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätte erkennen können, und zwar lediglich im Umfang der Gewährleistung seiner Unterlieferer. Für alle mitgelieferten fremden Erzeugnisse wird nur diejenige Gewähr übernommen, welche die Erzeuger dieser Artikel gegenüber den Lieferanten eingehen. Für Mängel, die infolge ungenauer Angaben des Kunden entstehen, wird keinerlei Gewähr übernommen. Wird eine Ware vom Lieferer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung.
5. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge des Kunden ist der Lieferer unter Ausschluss jeglichen Wahlrechtes des Kunden nach eigener Wahl - sowohl bei Vorliegen eines Kauf- als auch eines Werkvertrags - berechtigt, die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache/des Werkes zu bewirken oder das Entgelt angemessen zu mindern (Preisminderung) oder den Vertrag aufzuheben; sonstige weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch den Kunden erlöschen alle Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferers.
6. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung bzw. von Vereinbarungen durch den Kunden erlöschen die Gewährleistungspflichten des Lieferers.
7. Das Recht auf Gewährleistung muss binnen sechs Monaten - sofern diese Frist früher endet aber binnen zwei Jahren ab dem Tag der Ablieferung - gerichtlich geltend gemacht werden. Dies auch dann, wenn der Kunde oder dessen Nachmann einem Verbraucher Gewähr geleistet hat. Die Frist beginnt sowohl bei Sachmängeln als auch Rechtsmängeln mit dem Tag der Ablieferung der Sache.
8. Für Fahrzeugbereifungen bestehen zusätzliche spezifizierte Gewährleistungsbedingungen. Soweit sie von den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen abweichen, treten sie an deren Stelle. Im Übrigen ergänzen sie diese. Unter den Begriff Fahrzeugbereifungen fallen Reifen, Luftschläuche sowie Wulst- und Felgenbänder.
9. Eine Gewährleistung für Minderqualitäten wie mit Kennzeichnung max. 100 km/h, max. 30 km/h für gebrauchte Fahrzeugbereifungen und für solche, die von fremder Hand runderneuert, besohlt oder repariert wurden, ist ausgeschlossen.
10. Im Falle der Gewährleistung erfüllt der Lieferer diese nach seiner Wahl durch
a) Beseitigung des Fehlers an der Fahrzeugbereifung und je nach der Lage des Falls vollständiger oder anteiliger Übernahme der hierdurch aufgelaufenen Kosten.
b) Ersatzlieferung unter Neuberechnung zum Tagespreis unter Abzug eines vom Lieferer festzusetzenden Nachlasses, der dem Restwert der reklamierten Fahrzeugbereifung entspricht.
c) Preisminderung, die dem Abnützungsgrad der reklamierten Fahrzeugbereifung entspricht; der Lieferer kann, sofern er dies wünscht, anstatt der Preisminderung eine, dieser betragsmäßig entsprechenden Gutschrift ausstellen.
11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern
a) es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes der Tauglichkeit der Fahrzeugbereifung handelt;
b) die Fahrzeugbereifung die Fabrikationsnummer nicht oder nicht mehr trägt oder die Fabrikationsnummer nicht mehr vollständig erkennbar ist;
c) die Fahrzeugbereifung mit einem Luftschlauch gefahren wurde, der ganz oder teilweise anstelle von Luft mit Ersatzmitteln gefüllt war (ausgenommen eine vom Lieferer empfohlene Wasserfüllung);
d) der vorgeschriebene Luftdruck gemäß der neuesten Fassung des technischen Ratgebers bzw. den Vorgaben des Fahrzeugherstellers nicht eingehalten wurde.
e) die Fahrzeugbereifung einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung, der jeweils beigeordneten Fahrgeschwindigkeit u. dgl.;
f) die Fahrzeugbereifung durch unrichtige Radstellung schadhaft oder durch andere Störungen am Radlauf in Ihrer Leistung beeinträchtigt wurde;
g) das Schadhaftwerden der Fahrzeugbereifung auf nicht lehrenhaltige oder rostige Felgen zurückzuführen ist, oder die Fahrzeugbereifung auf andere als die laut den maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebenen Felgen aufgelegt war;
h) die Fahrzeugbereifung durch äußere Einwirkung und mechanische Verletzungen schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt war;
i) die Beschädigung auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von fremder Hand unsachgemäß vorgenommene Profilveränderungen, Einkerbungen u. dgl. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
j) die Fahrzeugbereifung Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes durch fremde Hand in Zusammenhang stehen. Gewährleistungsansprüche können diejenigen natürlichen und juristischen Personen erheben, welche die mit einem Mangel behaftete Fahrzeugbereifung nachweisbar direkt beim Lieferer bezogen haben. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
12. Voraussetzung für die Behandlung eines Gewährleistungsanspruches ist die Beibringung eines vollständig ausgefüllten und vom Kunden selbst unterschriebenen Reklamationsformulars, sowie die Einsendung der reklamierten Fahrzeugbereifung an den Lieferer.
13. Für Sachschäden haftet der Lieferer nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebenen Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer nicht. Hinsichtlich eines allfälligen Mangelschadens hat der Lieferer die Wahl, Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz zu leisten. Die Haftung des Lieferers ist pro Schadensfall mit der Höhe des Fünffachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. In Fall von Vorsatz haftet der Lieferer unbeschränkt. Nach Ablauf von 10 Jahren ab der Übergabe der Sache/des Werkes besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz. Ersatzpflichten des Lieferers gegenüber den Abnehmern des Kunden, die ebenfalls Unternehmer sind, sind im selben Maß ausgeschlossen wie jene gegenüber dem Kunden. Der Kunde des Lieferers ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die allenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken, wenn dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist.
14. Ist der Kunde Verbraucher im Sinn des KSchG, gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung (Punkt 1-12) nicht. Anstatt der vorstehenden Bestimmung über den Schadenersatz (Punkt 13) gilt ausschließlich Folgendes: Im Fall leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden.
15. Für jeden Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch entstehen Schadenersatzansprüche des Kunden nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
F. Datenschutz und Vertraulichkeit Die folgenden Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch die Continental Reifen Austria GmbH:
1. Kontaktdaten der für die Verarbeitung Verantwortlichen:
Continental Reifen Austria GmbH, Triester Straße 14, 2351 Wr. Neudorf
Unsere Datenschutzverantwortlichen, erreichen Sie unter: TI_TR_MG_Datenschutz@continental.com
2. Bei Anfragen, Mitteilungen und Bestellungen unserer Kunden, sowie zur Durchführung von Lieferungen an unsere Kunden erheben wir:
- Anrede, Vorname, Nachname,
- eine gültige E-Mail-Adresse,
- Anschrift,
- Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk) und Faxnummer,
- Informationen, die für die Bearbeitung von Anfragen, Mitteilungen und Bestellungen erforderlich sind.
3. Die Erhebung dieser Daten erfolgt zwecks
- Identifizierung der Kunden bzw. deren Kontaktperson und Vertreter;
- Bearbeitung von Anfragen, Mitteilung, Bestellungen und Lieferungen, sowie zur Erfüllung von Verträgen;
- Korrespondenz mit Kunden;
- Rechnungsstellung/Buchhaltung;
- Abwicklung von Ansprüchen.
4. Wir verarbeiten personenbezogene Daten auf Basis der hiermit von Seiten des Kunden erteilten Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit a) DSVO) sowie insbesondere gemäß
- Art. 6 Abs.1 lit.b) EU DSGVO, soweit dies für die Erfüllung des Vertrags mit unseren Kunden oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist;
- Art. 6 Abs.1 lit.c) EU DSGVO, soweit dies zur Erfüllung einer uns treffenden rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist;
- Art. 6 Abs.1 lit.f) und Art. 17 Abs.3 lit.e) EU DSGVO zur Prüfung, Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen sowie in anderen Fällen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, wenn keine entgegenstehenden Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten unserer Kunden überwiegen.
5. Personenbezogene Daten, die wir erheben oder die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie erhoben und verarbeitet wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Speicherdauer zu bestimmten Daten bis zu 10 Jahren betragen.
6. Soweit dies im Zusammenhang mit Anfragen, Mitteilungen, Bestellungen und Lieferungen sowie zur Erfüllung von Verträgen erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten an Dritte (z.B. Transportunternehmer, zur Auftragsdatenverarbeitung oder an sonstige Erfüllungsgehilfen) entsprechend Art. 6 Abs.1 lit.b) EU DSGVO weitergegeben. Soweit dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist, kann eine Weitergabe darüber hinaus an die mit der Continental AG im Sinne der § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Binding Corporate Rules von Continental erfolgen. Continental kann nach Maßgabe der Regelungen der DSGVO ausnahmsweise personenbezogene Daten an Dritte außerhalb der Continental-Gruppe in Länder übermitteln, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt. Findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder statt, in denen kein angemessenes Datenschutzniveau besteht, wird Continental geeignete Garantien vorsehen, um die personenbezogenen Daten zu schützen. Nähere Informationen darüber können über unseren Datenschutzbeauftragten (Kontaktdaten siehe oben unter Ziffer IX.1.) angefordert werden.
7. Unsere Kunden bzw. deren Kontaktpersonen („betroffene Person(en)“), mit denen wir kommunizieren, haben im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten das Recht:
- gemäß Art. 15 EU DSGVO Auskunft über die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gemäß Art. 16 EU DSGVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
- gemäß Art. 17 EU DSGVO die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist;
- gemäß Art. 18 EU DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die Daten nicht mehr für die ursprünglichen Zwecke benötigt werden oder Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt wurde;
- gemäß Art. 20 EU DSGVO die personenbezogenen Daten, die der Kunde uns bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;
- gemäß Art. 21 EU DSGVO der Verarbeitung aus Gründen zu widersprechen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, sofern die Datenverarbeitung auf unserem berechtigten Interesse oder dem eines Dritten beruht. In diesem Fall werden wir die Daten nicht länger verarbeiten, es sei denn die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Ferner kann die Verarbeitung trotz Widerspruchs erfolgen, falls wir ein berechtigtes Interesse nachweisen können, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt; und
- auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemäß Art. 77 EU DSGVO.
Entsprechende Anfragen sind an unseren Datenschutzverantwortlichen zu richten (Kontaktdaten siehe oben unter Ziffer IX.1.).
8. Jegliche geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die der Kunde von uns im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
G. Verschiedenes
1. Wird dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass die Vermögenslage des Kunden sich ungünstig entwickelt hat, sodass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage ist, kann der Lieferer Vorauskasse oder Sicherungen im Wert der Lieferung verlangen. Erfüllt der Kunde diese Forderungen nicht, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Mit dem Kunden im Rahmen des Lieferverhältnisses vereinbarte Preise und Konditionen verlieren im Fall der Veräußerung des Unternehmens des Kunden oder im Fall der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen des Kunden, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile am Unternehmen, ihre Gültigkeit.
3. Gerät der Kunde bei Abzahlungsgeschäften auch nur mit einer der vereinbarten Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, so tritt Terminverlust bezüglich der ganzen noch aushaftenden Restschuld ein. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt Folgendes abweichend: Ist der Kunde mit der Zahlung zumindest einer Zahlung oder sonstigen Leistungen seit mindestens sechs Wochen in Verzug, so tritt Terminsverlust erst nach Setzung einer Nachfrist durch den Lieferer und Androhung des Terminsverlustes ein.
4. Der Lieferer sowie alle Gesellschaften, an denen der Lieferer unmittelbar beteiligt ist oder die am Lieferer unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt sind, sind berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen den Lieferer hat (über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde erforderlichenfalls auf Frage Auskunft).
5. Jegliche wettbewerbsrelevanten Informationen (insbesondere Listenpreise, Konditionen, etc.), die der Kunde vom Lieferer im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis erhält, sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Als Dritte gelten sämtliche, nicht mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Verbunden in diesem Sinne setzt einen Gesellschaftsanteil von mehr als 50% voraus.
6. Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag das für Wiener Neudorf sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Der Lieferer kann jedoch auch ein anderes für den Kunden zuständiges Gericht im Streitfall anrufen (§ 104 JN). Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt.
7. Auf alle Lieferverträge, die der Lieferer abschließt, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Geltung des Haager Übereinkommens über Kaufverträge sowie des UNCITRAL-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.