Europäische Vorschriften zur Winterausrüstung bei Lkw und Bussen
Winter 2024/2025
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht und Verwendung auf der Antriebsachse bei entsprechender Beschilderung bzw. Witterungsverhältnissen.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht. Symmetrische Verwendung von M+S- bzw. Winterreifen pro Achse erforderlich.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: In der Zeit vom 15. November bis 15. April sind für Fahrzeuge mit mehr als 8 Sitzen und für Fahrzeuge mit >3,5t hZG zwei Optionen vorgeschrieben:
Option 1: Reifen mit Winterprofil mit mind. 4 mm Profiltiefe an der Antriebsachse.
Option 2: Reifen mit Standardprofil mit mind. 4 mm Profiltiefe, bei winterlichen Witterungsverhältnissen (Schnee, Eisregen) müssen Schneeketten an der Antriebsachse angebracht werden.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht vom 15. November bis 15. April.
Weitere Hinweise: Schneeschaufel und ein Sack mit Sand (25 - 50 kg) sind mitzuführen. Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: In der Zeit vom 15. November bis zum 1. März sind Sommer- oder Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm erforderlich.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht vom 1. November bis 31. März. Auf Bergstraßen zeigen entsprechende Verkehrsschilder Kettenpflicht an.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten. Ohne passende Winterausrüstung kann eine Einreise ins Land verboten oder ein Fahrverbot ausgesprochen werden.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten vom 1. November bis 15. April erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen vom 1. November bis 15. April erlaubt. Spikes sollten in dieser Zeit an allen Reifen montiert sein.
Reifenvorschriften: Bei winterlichen Wetterbedingungen müssen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den Radpositionen der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachsen mit Reifen ausgestattet sein, die mit 3PMSF gekennzeichnet sind.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten bei entsprechender Beschilderung erlaubt. Spikereifen verboten. Ausnahme: Strecke über das Kleine Deutsche Eck.
Weitere Hinweise: 60 Euro Strafe für nicht angepasste Bereifung, 80 Euro bei Behinderung wegen unpassender Bereifung, 100 Euro bei Gefährdung wegen unpassender Bereifung, 120 Euro bei Unfall wegen unpassender Bereifung, jeweils zzgl. 1 Punkt.
Reifenvorschriften: Winterreifen vorgeschrieben für Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht < 3,5 t (Radialreifen mit 3 mm Mindestprofiltiefe) vom 1. Dezember bis 1. März (auch von Oktober bis April, je nach Wetterverhältnissen). Schwerere Fahrzeuge benötigen keine Winterreifen; die Mindestprofiltiefe von 3 mm gilt jedoch auch für sie.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen sind vom 15. Oktober bis 31. März zulässig.
Reifenvorschriften: Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht > 3,5 t, Dezember bis Februar: auf Antriebsachse mindestens 5 mm und auf allen anderen Achsen mindestens 3 mm Profiltiefe. Winterreifen sind für die Antriebs- und Lenkachse vorgeschrieben, jedoch in der Gesetzgebung nicht näher definiert. In Erklärungen werden Winterreifen als M+S definiert.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen sind vom 1. November bis 31. März zulässig, wenn winterliche Witterungsbedingungen vorherrschen. Für Spikereifen gibt es keinen Schubtest.
Reifenvorschriften: Keine allgemein gültigen Bestimmungen für Winterreifen. Ausnahmen werden durch Verkehrszeichen angezeigt.
Eine Winterausrüstung ist auf Straßen vorgeschrieben, die mit dem Schild B26 gekennzeichnet sind.
Schneekettenvorschriften: Schneekettennutzung, wenn durch Beschilderung darauf hingewiesen wird.
Weitere Hinweise: Spikereifen für Fahrzeuge < 3,5 t hzG vom 1. Samstag vor dem 11. November bis zum letzten Sonntag im März mit Geschwindigkeitsbegrenzung 60/90 km/h. Fahrzeuge mit Spikereifen müssen mit einem Sticker gekennzeichnet sein. Spikeverbot für Fahrzeuge > 3,5 t hzG.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen erlaubt, jedoch nur auf verschneiten und vereisten Straßen, und nur dann, wenn Straßenbelag dadurch nicht beschädigt wird, ansonsten Regress möglich.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht. Ausnahmen werden durch Beschilderung angezeigt.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht von Schneeketten.
Weitere Hinweise: Lokale Regelungen im Fall von Schnee- und Eisfahrbahn. Die Wintervorschrift RU/1580 bezieht sich nur auf Fahrzeuge der Klassen: M1, N1 und O1. Im Fall von Schnee kann die örtliche Polizei ein Transitverbot auf einigen Autobahnabschnitten verhängen.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen erlaubt, aber nur auf verschneiten und vereisten Straßen und mit einer Geschwindigkeits-begrenzung 96/112 km/h (Überlandstraßen/Autobahn).
Reifenvorschriften: Es gibt noch keine Winterreifenverordnung, doch wird eine neue technische Vorschrift erwartet.
Reifenvorschriften: Winterreifenpflicht vom 15. November bis zum 15. April. Für Fahrzeuge >3,5 t hZG sind M+S Reifen auf der Antriebsachse Pflicht.
Schneekettenvorschriften: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schneeketten für die Antriebsachse erforderlich (wenn das Fahrzeug mit SU Reifen ausgestattet ist). Schneekettenpflicht in einigen Regionen (Lika/Gorski Kotar).
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten. Gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen eine Schneeschaufel mitführen.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht und Verwendung auf Antriebsachse bei entsprechender Beschilderung bzw. Witterungsverhältnissen.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten. In Bussen und Lkw ist eine Schneeschaufel mitzuführen.
Reifenvorschriften: Winterreifen (M+S) vorgeschrieben für Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht < 3,5 t vom 1. Dezember bis 1. März. Mindestprofiltiefe von 4 mm. Schwerere Fahrzeuge benötigen keine Winterreifen; eine Mindestprofiltiefe von 3 mm ist jedoch vorgeschrieben.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen sind vom 1. Oktober bis 30. April für Fahrzeuge > 3,5 t hzG erlaubt.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Fahrzeuge müssen mit der Witterung entsprechenden Reifen ausgestattet sein, Mithaftung kommt in Betracht.
Schneekettenvorschriften: Mitführen von Schneeketten wird empfohlen. Einsatz auf Bergstraßen bei entsprechender Beschilderung verpflichtend.
Weitere Hinweise: Für Fahrzeuge < 7,5 t hzG sind Spikereifen vom 1. November bis 30. April - mit Ausnahme von Schnellstraßen und Autobahnen - erlaubt, Tempolimit 80 km/h. Alle Reifen müssen mit Spikes ausgestattet und die Fahrzeuge durch einen Sticker gekennzeichnet sein.
Reifenvorschriften: Winterreifen vorgeschrieben für Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht < 3,5 t vom 1. November bis 1. April. Schwerere Fahrzeuge benötigen keine Winterreifen; eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm ist jedoch vorgeschrieben.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen erlaubt vom 1. November bis 1. April.
Reifenvorschriften: Bei winterlichen Fahrbedingungen müssen Lkw und Busse auf der Antriebsachse mit Winterreifen (M+S Kennzeichen ausreichend) ausgestattet sein.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht von Schneeketten vom 15. Oktober bis 15. März, wenn das Fahrzeug nur mit Standardreifen ausgestattet ist.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten. Busse und Lkw müssen eine Schneeschaufel mitführen.
Reifenvorschriften: Von November bis April müssen Fahrzeuge auf bestimmten Straßen (Bekanntgabe durch das Polizeiministerium) mit Winterreifen oder Reifen mit M+S-Kennzeichnung ausgestattet sein (mind. 4 mm Profiltiefe).
Schneekettenvorschriften: Schneeketten für Antriebsachse sind im Fahrzeug mitzuführen. Verwendung wenn durch Beschilderung angeordnet und in Anbhängigkeit zu Witterungsverhältnissen.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten. Busse und Lkw müssen eine Schneeschaufel mitführen.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten sind auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Fahrzeuge mit >3,5 t Gesamtgewicht ist eine Profiltiefe von min. 5 mm / Fahrzeuge <3,5 t Gesamtgewicht min. 3 mm Profiltiefe zwischen dem 1. November und einschließlich dem ersten Montag nach Ostern (Südnorwegen) sowie zwischen dem 16. Oktober und einschließlich dem 30. April (Nordnorwegen: Nordland, Troms und Finnmark) vorgeschrieben. Für Fahrzeuge >3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (ohne Reisemobile mit zulässigem Gesamtgewicht <7500 kg) ist vom 15. November bis 31. März die Verwendung von Reifen mit dem Alpinsymbol (3PMSF) auf der Antriebs- und Lenkachse vorgeschrieben. Auf anderen Achsen sind im gleichen Zeitraum Reifen mit der Kennzeichnung M+S oder dem Alpine-Zeichen (3PMSF) vorgeschrieben.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht von Schneeketten für Fahrzeuge > 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Zeitraum, wenn auch die Verwendung von Spikereifen erlaubt ist. Ein Lkw mit Trailer/Anhänger muss 7 Schneeketten mitführen.
Weitere Hinweise: Spikereifen (durchschnittlicher Überstand: 1,7 mm) ab 1. November zulässig bis zum ersten Sonntag nach Ostern.
In Nordland, Troms und Finnmark: vom 16. Oktober bis 30. April.
Lkw und Trailer/Anhänger: Spikereifen auf der gleichen Achse. Bei Zwillingsbereifung ist ein Spikereifen ausreichend.
Spikereifen können nur genutzt werden mit M+S oder 3PMSF-Markierung.
Reifenvorschriften: Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. April. Bei Missachtung drohen Führerscheinentzug und hohe Bußgelder in Höhe von 35 bis 5.000 Euro.
Lkw > 3,5 t hzG müssen Reifen mit M+S-Kennzeichnung und/oder mit dem Alpine-Symbol (3PMSF) zumindest an einer Antriebsachse M+S-Reifen mit mind. 6 mm Profiltiefe (Diagonal) und mind. 5 mm Profiltiefe (Radial) aufweisen. Für Busse (M2, M3) gilt die Winterreifenpflicht vom 1. November bis 15. März.
Schneekettenvorschriften: Mitführplicht vom 1. November bis 15. April für mindestens zwei Antriebsräder. Ausnahmen gelten für Busse im Linienverkehr. Nutzung auf schnee- und eisbedeckter Straße.
Weitere Hinweise: Spikereifen sind für Fahrzeuge > 3,5 t hzG verboten.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt. Straßen, auf denen Schneeketten verpflichtend sind, sind durch entsprechende Beschilderung ausgewiesen.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneekettennutzung, wenn durch Beschilderung darauf hingewiesen wird (nur in höher gelegenen Gebieten).
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen alle Fahrzeuge > 3,5 t hzG und Busse mit mehr als 9 Sitzen mit M+S- Reifen oder Winterreifen an der Antriebsachse ausgestattet sein.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht für Fahrzeuge > 3,5 t hzG. Schneeketten müssen bei entsprechender Beschilderung genutzt werden.
Weitere Hinweise: In Fahrzeugen > 3,5 t hzG sind Schneeschaufel und Sand mitzuführen. Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Neue Winterreifenregelung wird erwartet. In den Wintermonaten (Dezember, Januar, Februar) müssen Lkw und Busse auf allen Antriebsachsen mit M+S-Reifen oder 3PMSF-Symbol ausgestattet sein und mind. 4 mm Profiltiefe aufweisen.
Schneekettenvorschriften: Mitführen von Schneeketten ist empfohlen, aber nicht verpflichtend.
Weitere Hinweise: Spikereifen in den Sommermonaten (Juni, Juli, August) verboten.
Reifenvorschriften: Von November bis April sind M+S Reifen oder Winterreifen verpflichtend. Mind. 4 mm Profiltiefe. Verwendung wenn durch Beschilderung angeordnet und in Abhängigkeit zu Witterungsverhältnissen.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht von Schneeketten für die Antriebsachse. Verwendung wenn durch Beschilderung angeordnet und in Abhängigkeit zu Witterungsverhältnissen.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten. Busse und Lkw müssen eine Schneeschaufel mitführen.
Reifenvorschriften: Winterreifenpflicht (M+S / 3PMSF-Reifen) auf Antriebsachse für Fahrzeuge > 3,5 t hzG in der Zeit vom 15. November bis 31. März (mind. 3 mm Profiltiefe).
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht und Verwendung bei entsprechender Beschilderung bzw. Witterungsverhältnissen.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Option 1: Winterreifen zumindest auf der Antriebsachse (mind. 3 mm Profiltiefe)
Option 2: Standardreifen, aber Schneeketten müssen im Fahrzeug mitgeführt werden, die bei winterlichen Fahrbedingungen auf den Reifen der Antriebsachse angebracht werden müssen.
Schneekettenvorschriften: Mitführpflicht für Fahrzeuge > 3,5 t hzG, wenn das Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet ist.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Hochgelegene Gebirgsstraßen im roten Level (15/TV-87): Busse müssen mit 3PMSF gekennzeichneten Reifen an allen Achspositionen und einer Mindestprofiltiefe von 4 mm ausgestattet sein. Motorwagen zwischen 3,5 t und 7,5 t für den Einsatzbereich Müllentsorgung, Lebensmitteltransport, Schmelzmitteltransport und Unfallhilfe können diese Straßen mit Winterreifen an allen Achspositionen und einer Mindestprofiltiefe von 4 mm befahren. Andere Nutzfahrzeuge sind nicht erlaubt.
Schneekettenvorschriften: Hochgelegene Gebirgsstraßen im roten Level (15/TV-87): Schneeketten an Motorwagen zwischen 3,5 t und 7,5 t und Busse, wenn keine Winterreifen montiert sind.
Weitere Hinweise: Verwendung von Spikereifen mit einem Überstand von bis zu 2 mm sind auf Schneefahrbahnen erlaubt.
Reifenvorschriften: Bei winterlichen Fahrverhältnissen muss die Mindestprofiltiefe auf allen Reifen außer Anhängerreifen 5 mm betragen. Bei vorwiegend winterlichem Wetter müssen vom 1. Dezember bis 31. März Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von ≤ 3,5 t mit 3PMSF- oder Spikereifen ausgerüstet sein.
Fahrzeuge mit > 3,5 t Gesamtgewicht müssen mit 3PMSF, POR oder Spikereifen an den vorderen und Antriebsachsen ausgerüstet sein, an den anderen Achsen sind auch M+S-Reifen erlaubt. Bis zum 30. November 2024 ist die Verwendung von M+S (speziell für den Winter entwickelt) auf allen Achsen zulässig. Für Anhänger mit ≤ 3,5 t sind bis zum 30. November 2028 M+S-Reifen (speziell für den Winter entwickelt) zulässig.
Schneekettenvorschriften: Mitführen von Schneeketten ist empfohlen.
Weitere Hinweise: Spikereifen sind vom 1. Oktober bis 15. April erlaubt, dieser Zeitraum kann sich entsprechend der Witterung verlängern. Max. 50 Spikes pro Reifen, wenn Reifen nach dem 1. Juli 2013 produziert wurden. Für bestimmte Straßen sind Verbote zu beachten.
Reifenvorschriften: Keine allgemein gültigen Bestimmungen für Winterreifen; regionale Bestimmungen sind bei winterlichen Straßenverhältnissen möglich (z. B. auf Alpenpässen). Beachten Sie im Falle eines Unfalls mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen das Problem der Haftpflicht. Nur 3PMSF-Reifen werden als geeignete Reifen für winterliche Straßenverhältnisse betrachtet. Die Mindestprofiltiefe für Winterreifen beträgt 1,6 mm, die empfohlene Tiefe 4 mm.
Schneekettenvorschriften: Einsatz von Schneeketten bei entsprechenden Verkehrszeichen und Verhältnissen (Fahrzeuge mit Vierradantrieb können davon ausgenommen sein). Wenn die Behörden Schneeketten vorschreiben, darf nur mit Schneeketten gefahren werden. Einsatz von Schneeketten bei entsprechenden Verkehrszeichen und Verhältnissen.
Weitere Hinweise: Spikereifen sind für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht <7,5 t vom 1. November bis 30. April auf schneebedeckten Straßen zulässig. Max. Geschwindigkeit 80 km/h. Spikereifen müssen mit einem Etikett mit der Aufschrift 80 km/h versehen sein.
Reifenvorschriften: Vom 1. November bis 31. März situative Winterreifenpflicht bei winterlichen Bedingungen oder durch entsprechende Beschilderung.
Fahrzeuge > 3,5 t hzG müssen mit M+S-Reifen zumindest an der Antriebsachse ausgestattet sein, mind. 6 mm Profiltiefe.
Schneekettenvorschriften: Wenn durch Beschilderung darauf hingewiesen wird, müssen 3- und Mehrachsfahrzeuge zumindest an zwei Reifen der Antriebsachse mit Schneeketten ausgestattet werden.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Reifenvorschriften: Vom 1. Dezember bis 1. April ist der Einsatz von Winterreifen bei Bussen und Lkws auf regionalen Straßen Pflicht. Innerhalb der Provinzgrenzen, entscheiden die örtlichen Behörden, ob die Winterreifenvorschriften angewendet werden, und machen entsprechende Ankündigungen in Abhängigkeit von den örtlichen Temperaturen. Das Montieren von Winterreifen ist Pflicht für die Antriebsachsen von Lkw, Traktoren, Tanklastzügen und Bussen. Sowie für alle Achsen von leichten Lkw, Lieferwagen, Taxis, Minibussen, Vans und kommerziellen Fahrzeugen. Jeder Reifen, der auf der Straße gewechselt werden muss, ist durch einen Winterreifen zu ersetzen. Innerhalb des Pflichtzeitraums sollten Winterreifen das M+S Symbol oder das Schneeflocken-Symbol (3PMSF) oder beide auf der Seite tragen. Die Profitiefe und das Muster runderneuerter Reifen sollte Winterreifen entsprechen, selbst wenn sie das M+S-Symbol auf der Schulter tragen. Winterreifen sollten eine Profiltiefe von mindestens 4 mm für Lkw, Traktoren und Busse und 1,6 mm für leichte Lkw, Lieferwagen und Pkw haben.
Schneekettenvorschriften: Mitführen oder Einsetzen von Schneeketten ist erlaubt, befreit aber nicht von der Wintereifenpflicht.
Weitere Hinweise: Nur Spikereifen, die auf eisbedeckter Straße benutzt werden können, ersetzen Winterreifen. Die Profiltiefe sollte von der Profilmitte gemessen werden.
Reifenvorschriften: Keine generelle Winterreifenpflicht.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Weitere Hinweise: Spikereifen erlaubt.
Reifenvorschriften: Reifen mit einem Durchmesser von mehr als 750 mm müssen das ganze Jahr über eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen.
Schneekettenvorschriften: Schneeketten nur auf schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt. Verwendung kann verpflichtend sein (Tempolimit 50 km/h). Bei winterlichen Verhältnissen kann Einreise ohne Schneeketten verwehrt werden.
Weitere Hinweise: Spikereifen verboten.
Derzeit sind keine generellen Winterreifenvorschriften für Lkw bekannt für die Länder Griechenland, Malta und Zypern. Für spezielle Schneeketten- und Spikeverordnungen informieren Sie sich bitte bei den Verkehrsvorschriften der jeweiligen Länder.
Trotz sorgfältigster Recherche können wir keine Gewähr über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben leisten.
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